BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 116/05
Urteil vom 09.11.2005
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Az.: 2 C 204/02, Urteil vom 01.06.2004
LG Berlin, Az.: 56 S 80/04, Urteil vom 08.04.2005
Leitsatz:
Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 9. Februar 2002 bei einer von dem beklagten Inhaber eines Auktionshauses durchgeführten, frei zugänglichen Versteigerung einen Hirschfänger (Blankwaffe) zum Preis von 1.606,86 €. Im Auktionskatalog war die Waffe wie folgt beschrieben:
„PREUSSEN GARDE 1.000,00 €
HIRSCHFÄNGER f. Kapitulanten d. Gardejäger u. Gardeschützen, qualitätv. Eigentumstk., Bayonettklinge m. beids. Hohlkehle, einseitige Zierätzung: 2 Gardesterne, dazw. Devise:“Vive le Roy et ses Chasseurs“, massiver Messinggriff, kurze Parierstange, Knauf als vollplastischer Adlerkopf ausgebildet, glatte Griffläche m. aufgelegtem verslb. Gardestern, Lederscheide m. Messingbeschlägen, Tragehaken als Eichel ausgebildet, L.: 60 cm, extrem seltene Seitenwaffe, …“
In Nr. 3 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Beklagten heißt es:
„Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Gewissen vorgenommen. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des § 459 BGB. Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion … in unseren Geschäftsräumen besichtigt werden. … Die Versteigerung der Lose erfolgt[…]