HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 3 U 80/99
Verkündet am: 23. März 2000
Vorinstanz: Landgericht Hamburg – Az.: 416 O 46/99
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, hat nach der am 27. Januar 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 12. März 1999 abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahren in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.000.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien stehen als Internet-Service-Provider (ISP) miteinander im Wettbewerb, sie bieten Onlinedienste an. Hierbei handelt es sich jeweils um eigene Dienste (z. B. E-Mail, Online-Banking) und um Fremdangebote durch sog. Content-Provider (z.B. Nachrichten von TV-Sendern oder Printmedien). Außerdem bieten die Parteien ihren Mitgliedern über die Einwahl in ihren Dienst jeweils auch den Zugang zum weltweiten Internet an.
Die Antragsgegnerin ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Telekom AG (im folgenden: T) und betreibt den Onlinedienst „T-0nline“ (Anlagen ASt AS 2-3).
Vor dem Angebot der Antragsgegnerin vom April 1999, das dann Anlass für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren wurde, hatte die Antragsgegnerin den Kunden ihren „T-Online“-Dienst „alleinstehend“ angeboten, d. h. der „T-Online“-Kunde zahlte an sie nur das Nutzungsentgelt für die Nutzung des Dienstes selbst. Nach dem damaligen Angebot der Antragsgegnerin betrug das Nutzungsentgelt pro Minute 0,05 DM (3,00 DM pro Stunde) bei einer monatlichen Grundgebühr (Grundpreis) von 8,00 DM einschließlich 2 Freistunden, zuzüglich des einmaligen Bereitstellungsentgelts für die Zugangsberechtigung von 50,00 DM (Anlage ASt AS 15, Seite 13).
Das Nutzungsentgelt betraf vor April[…]