Kammergericht
Az.: 5 W 32/05
Beschluss vom 04.03.2005
Vorinstanz: Landgericht Berlin Az.: 16 O 19/05
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 04. März 2005 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 -16 0 19/05 -geändert:
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr orthopädische Extensionsgeräte zur Vergrößerung des menschlichen Penis anzubieten und/oder zu vertreiben und dabei das Zeichen „PeniMaster“ zu verwenden, wenn und soweit dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässig und teilweise begründet.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch im aus der Beschlussformel dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang aus § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG zu. Nach der letztgenannten Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Der von der Antragstellerin beanstandete ebay-Auftritt des Antragsgegners erfüllt diese Voraussetzungen.