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Neuregelungen im Erbrecht ab dem 01.01.2010:

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Im Jahre 2008 wurden in Deutschland Vermögenswerte mit einem Wert in Höhe von 205 Milliarden Euro vererbt. Die erbrechtlichen Regelungen wurden nunmehr zum 01.10.2010 teilweise geändert (BT-Drucks. 16/8954). Die Änderungen gelten für alle Erbfälle, die ab dem 01 .01.2010 eintreten, auch wenn sie an Sachverhalte anknüpfen, die bereits vor dem 01.01.2010 entstanden sind.
1. Pflichtteilsentziehung:
Nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 3 1.12.2009 kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser oder seinem Ehegatten nach dem Leben trachtet oder gegenüber diesen eine vorsätzliche Misshandlung begeht, sich eines Verbrechens/schweren Vergehens gegenüber diesen schuldig macht oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt (vgl. § 2333 BGB). Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2010 kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn

– er dem Erblasser oder seinem Ehegatten, Lebenspartner, Stiefkind oder Pflegekind nach dem Leben trachtet;

– er gegenüber den vorgenannten Personen eine vorsätzliche Misshandlung begeht;

– er seine gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt;

– er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist;

– er in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer schwerwiegenden vorsätzlichen Tat untergebracht wird.
2. Schenkungen und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB:
Der Erblasser kann zu Lebzeiten sein Vermögen an Erben oder an Dritte verschenken. Mindert der Erblasser zu seinen Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er mit diesen nicht die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger am Nachlass verringern oder vereiteln. Nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 31.12.2009 kann der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs in voller Höhe berücksichtigt wird. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen zum 01.01.2010 wird die Schenkung innerhalb des 1. Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 verringert (1. Jahr 100 %, 2. Jahr 90 %, 3. Jahr 80 % usw.). Sind 10 Jahre nach der Schenkung vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Schenkungen […]


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