Landgericht Osnabrück
Az.: 12 O 2957/02
Beschluss vom 06.11.2002
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragstellerin hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, den Wettbewerb zu überwachen und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Verbraucher in Deutschland auswirkt. Sie ist durch das Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.
Auf der Internet-Auktionsplattform ebay sind unter dem Verkäuferpseudonym „hXXXXXXXXX“ in der Zeit vom 8.10.2002 bis zum 14.10.2002 insgesamt 9 Kraftfahrzeuge zum Kauf angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 3 d.A. sowie auf die Ausdrucke der Angebote (Bl.17-37 d.A.) Bezug genommen. Nach der Behauptung der Antragstellerin verbirgt sich hinter dem Pseudonym die Antragsgegnerin. Am 12.10.2002 ist auf der Internetplattform m von einem Autohaus R. in M. ein Pkw Daewoo Taccuma angeboten worden.
Die Antragstellerin meint unter Hinweis auf die zu der Schaltung von Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, die Antragsgegnerin habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie in ihren Kaufangeboten nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters handele. Die Antragstellerin beantragt daher, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen oder Angeboten für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit eindeutig durch Hinweise wie z.B. Kfz-Firma o.a. hinzuweisen.
Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus §§ l, 3 UWG besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Dabei kann dahin stehen ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin überhaupt die beanstandeten Angebote auf den Internetseiten ebay bzw. mobile zu verantworten hat. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag in dieser unbestimmten Form, d[…]