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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetauktion – AGB-Volljährigkeitsklausel zulässig?

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OLG Brandenburg
Az.: 7 U 52/05
Urteil vom 11.01.2006

Gründe
I.
Der Kläger, der eine in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Einrichtung ist, nimmt die Beklagte, die ein Internetauktionshaus betreibt, auf die Unterlassung der Verwendung von Vertragsbestimmungen in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,  die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Telediensten einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1. „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
2. „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
3. „Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten für Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“;
4. „Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein“ zu präsentieren“.

Die Beklagte hat beantragt,  die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.3.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nicht zu. Das Verlangen einer Bestätigung der Volljährigkeit und unbeschränkten Geschäftsfähigkeit verstoße nicht gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da es nicht zu einer Verschärfung der Beweislast des Nutzers führe. Aus den Klauseln über die Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten folge nicht eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, da eine Abweichung von den Grundgedanken des TDDSG nicht gegeben sei. Zwar biete die Beklagte […]


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