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Erbrechtliche Ansprüche – Verjährungsfrist

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 279/05
Urteil vom 18.04.2007

Leitsätze:
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 „Erbrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments des Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4. August 1998 ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geordnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Auskunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf §§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer Zeit möglich sei, spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die Beteiligten seien sich vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Geschäftsbesorgung unter Lebenden ohne längere Überlegungsfrist einschätzen, ob und welche Rechte gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft komme es allenfalls zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend gemachte Anspruch a[…]


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