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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbrecht nach noch lebenden Personen

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OLG Koblenz
Az.: 5 U 194/01
Urteil vom 26.09.2002

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer eines Hauses, das sie im Jahre 1980 in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Im Zusammenhang damit übertrugen sie eine der Wohnungen auf den Kläger, der sich im Gegenzug zu etwa erforderlichen Pflegeleistungen und außerdem zu Zahlungen verpflichtete, die der Beklagten und der weiteren Schwester zugute kommen sollten. Darüber hinaus wurde damals unter Beteiligung des Klägers ein Erbvertrag geschlossen, durch den die Eltern der Parteien ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten, wobei sie dem Kläger gleichzeitig ohne Anrechnung auf dessen Erbteil die zweite, bei ihnen verbliebene Wohnung vermachten.
Diese Wohnung nutzte die Mutter nach ihrer Verwitwung als nunmehrige Alleineigentümerin. Ab Oktober 1998 wurde sie dort vom Kläger mit Essen versorgt. Von Januar 1999 an war sie bei der Beklagten untergebracht, ehe sie Mitte des Jahres 2000 nach einem kurzen Klinikaufenthalt in ein Altenpflegeheim zog.
Seit dem 29. April 1999 steht die Mutter unter der Obhut eines Betreuers. Dies geht auf eine Anregung des Gesundheitsamtes zurück, das am 9. April 1999 eine zerebralsklerotisch bedingte Verwirrtheit attestierte, nachdem noch bei einer vorangegangenen Untersuchung vom 8. Februar 1999 eine allseitige Orientierung festgestellt worden war.
Zwischenzeitlich, nämlich am 17. März 1999, übertrug die Mutter die ihr gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. Diese sagte ihrer[…]


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