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Erbrecht – grundsätzliche Fragen und Antworten

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 F von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

Erbrecht – „Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde“ – Anselm von Canterbury (1033-1109 – engl. Philosoph und Theologe).

1. Berliner Testament: Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt, sodann unterschreibt und der andere Ehegatte daraufhin ebenfalls unterschreibt. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten für den zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder oder einen Dritten als sog. Schlusserben. Beispiel für ein Berliner Testament: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, erhält es ebenso wie seine Abkömmlinge – auch nach dem Tod des Letztversterbenden – nur den Pflichtteil.“
2. Erbannahme und Erbausschlagung: Der Erbe wird Kraft Gesetz oder Testament/Erbvertrag zum Erben „bestimmt“ und muss das Erbe nicht gesondert annehmen. Will der Erbe dieses aufgrund bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht annehmen, so besteht für ihn die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Die Erbausschlagung muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Die Erbausschlagung kann nur in sehr begrenzten Fällen wieder angefochten werden. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft bereits durch „schlüssiges Handeln“ angenommen hat. Vorsicht: Bereits die Verfügung über einen einzigen Nachlassgegenstand kann als schlüssige Erbannahme gewertet werden!
3. Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2033 BGB). Auch die Nachlassverwaltung durch die Erben erfolgt[…]


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