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Erblasser – Vernichtung eines Testaments

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Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 33/11
Beschluss vom 11.04.2011

In Sachen wegen Nachlassbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht München -31. Zivilsenat- am 11.04.2011 folgenden Beschluss
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 6. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.500 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Erblasserin ist im Mai 2010 im Alter von 95 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1945 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter; die Beteiligten zu 3 und 4 sind die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1.
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück der Erblasserin im Wert von rund 250.000 €.
Es liegen zwei handschriftlich verfasste letztwillige Verfügungen vor. Das Testament vom 31.5.2009 lautet:
„Meine Töchter …..sollen meine Erbinnen zu gleichen Teilen werden. Meine Enkel…… sollen Nacherben zu gleichen Teilen nach meinen Töchtern…… werden.“
Mit Testament vom 23.6.2009 wird bestimmt:
„Für den Fall meines Ablebens verfüge ich über mein Vermögen wie folgt. Meine beiden Töchter… erhalten mein Haus zu gleichen Teilen. Barvermögen fällt an meine Tochter…. als Ausgleich für die seinerzeitige Übereignung des angrenzenden Grundstücks.“
Beide Testamente wurden jeweils im verschlossenen Umschlag nach dem Tod der Erblasserin von ihrem Neffen beim Nachlassgericht vorgelegt, dem sie zu Lebzeiten der Erblasserin zur Aufbewahrung übergeben bzw. übersandt worden waren.
Die Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 23.6.2009 beantragt, der sie und die Beteiligte zu 1 als Miterben zu gleichen Teilen ausweist. Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 3 sind dem entgegen getreten mit der Begründung, nach dem im Winter 2009 und erneut im Frühjahr 2010 geäußerten Willen der Erblasserin habe das Juni-Testament durch den Neffen vernichtet werden sollen, was jedoch nicht geschehen sei. Das könne nicht zu Lasten des Willens der Erblasserin gehen, die zur Erri[…]


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