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Erbbaurecht – Grundstücksversteigerung – Wertfestsetzung

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 Bundesgerichtshof
Az: V ZB 8/07
Beschluss vom 05.07.2007

Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500 EUR.
Gründe:
I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4.

Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 27. April 2006 auf 39.100 EUR festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem Sachverständigen ermittelten Bodenwert, den das Grundstück ohne die Belastung mit einem Erbbaurecht in erschlossenem Zustand hätte.

Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 eingewandt, dass sich die Verkehrswertfestsetzung – weil die Erschließungsleistungen von ihnen erbracht worden seien – nach dem Wert des Grundstücks in unerschlossenem Zustand richten müsse.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9 ZVG Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Für eine Anfechtung der Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Rechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhafte Festsetzung des Grundstückswerts nicht berührt werden, da das Erbbaurecht aufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundstücks in jedem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls[…]


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