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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbausschlagung – Eltern für Kind

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 9 UF 61/10
Beschluss vom 06.12.2010

Der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30.4.2010 – Az.: 31 F 236/09 – wird aufgehoben.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Das betroffene minderjährige Kind steht unter alleiniger elterlicher Sorge der Kindesmutter. Nach Versterben der Frau…, der Großmutter väterlicherseits des Kindes, hat die Kindesmutter nach Erbausschlagung durch den Kindesvater und weitere mögliche Erben für das Kind…….. ebenfalls die Erbausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses erklärt. Für diese Erklärung hat die Kindesmutter am 23.6.2009 bei dem Amtsgericht Senftenberg um Genehmigung des Familiengerichts nachgesucht. Nach Durchführung verschiedener Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses und zur Erbausschlagung weiterer möglicher Erben hat das Amtsgericht Senftenberg – die Rechtspflegerin – die Kindesmutter schriftlich am 9.4.2010 und das Jugendamt mündlich am selben Tag davon informiert, dass eine Pflegerbestellung für….. für notwendig gehalten werde. Der Kindesmutter wurde mitgeteilt, sie könne im Genehmigungsverfahren ihre Tochter nicht wirksam vertreten. Es sei beabsichtigt, das Jugendamt als „Verfahrenspfleger“ zu bestellen. Dem hat die Kindesmutter mit Schreiben vom 21.4.2010 zugestimmt. Nach einem Vermerk der Rechtspflegerin soll eine Mitarbeiterin des Jugendamtes telefonisch geäußert haben, man könne sich dagegen nicht sperren.
Mit Beschluss vom 30.4.2010 hat sodann die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Senftenberg das Jugendamt des Landkreises … zum „(Verfahrens-) Ergänzungspfleger“ bestellt und zur Begründung angegeben, zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Minderjährigen sei ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Im Übrigen seien die Ermittlungen hinsichtlich des Nachlasswertes „ziemlich schwierig“.
Eine Grundlage für die Entscheidung ist in dem Beschluss genauso wenig benannt, wie eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.
Gegen diesen Beschluss hat das Jugendamt des Landkr[…]


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