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Ehegattentestament – Auslegungsfragen bei Unwirksamkeit

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 14 Wx 49/05
Beschluss vom 13.09.2006

In der Nachlaßsache wegen Erteilung eines Erbscheins hier: sofortige Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts Konstanz vom 31.08.2005 weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 31.08.2005
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten H. Li. gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 31.08.2005 – 62 T 11/05 A – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin H. Li. hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde den übrigen Beteiligten – mit Ausnahme des Beteiligten Nr. 9 – entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

1. Der am 06.09.2004 im Alter von 90 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war verwitwet. Mit seiner am 28.01.1981 verstorbenen Ehefrau M. – deren Abkömmlinge aus erster Ehe die in Riga/Lettland lebenden Beteiligten Nr. 7 und Nr. 8 sind – hatte er am 18.10.1966 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, welches lautet:

„Unser letzter Wille!

Was wir besitzen, es mag heißen, wie es wolle, haben wir gemeinsam erarbeitet. Dem überlebenden Teil soll daher auch das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben. Erst dann soll nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden.

S., am 18.Oktober 1966

A. G. M. G.“

Unter dem 21.09.1968 haben die Eheleute ein vorgedrucktes Formular unterschrieben, das in seinem vorgedruckten Text im wesentlichen folgende Formulierungen enthält:

„Gemeinschaftliches Testament

….

bestimmen für den Fall unseres Todes:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben unseres dereinstigen Nachlasses ein, dergestalt, daß der Überlebende von uns berechtigt ist, frei und unbeschränkt über den Nachlaß zu verfügen.“

Eigenhändig wurden auf diesem Schriftstück nur die Personalien der Eheleute, deren Wohnanschrift, das Errichtungsdatum und der Errichtungsort sowie die Unterschriften ergänzt.

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser am 18.10.1995 ein eigenhändiges Testament errichtet. Darin wandte er den Beteiligten Nr. 2, 5, und 6 sowie der inzwischen verstorbenen Mutter der Beteiligten Nr. 3 und 4 jeweils einen Ge[…]


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