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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alleinerbeneinsetzung Ehegatte – Unwirksamkeit – Scheidungsvoraussetzungen

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 OLG Stuttgart
Az: 8 W 321/11
Beschluss vom 04.10.2011

1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats II – Nachlassgericht – Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12. Juli 2011, Az. II NG 44/2011, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 750.000 €

Gründe
I.
Im Streit zwischen den Beteiligten ist das erbvertragliche Alleinerbenrecht der Beschwerdeführerin, die am 27. April 2011 einen entsprechenden durch den Zurückweisungsbeschluss vom 12. Juli 2011 beschiedenen Erbscheinsantrag gestellt hatte.
Da zwischen dem Erblasser und der Beteiligten Ziff. 2 ein Scheidungsverfahren anhängig war, hatte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 4. April 2011 Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten Ziff. 1 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde durch den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2011, Az. 8 W 167/11, abgeschlossen, auf den Bezug genommen wird.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 25. Juli 2011 zugestellten Zurückweisungsbeschluss am 1. August 2011 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.
Das Notariat hat mit Beschluss vom 23. August 2011 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Einzelnen Bezug genommen auf die vorgenannten Beschlüsse des Notariats sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt.
II.
1.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ergibt sich aus § 1962 BGB i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG.
Der deutsche Erblasser hatte keinen inländischen Wohnsitz, hielt sich aber zurzeit des Erbfalls in Stuttgart-Bad Cannstatt auf. Der in Liechtenstein festgestellte Wohnsitz schließt die Aufenthaltszuständigkeit in der Bundesrepublik nicht aus.
Unter Aufenthalt im Sinne von § 343 FamFG ist […]


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