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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Einheitspreisvertrag und Pauschalpreisvertrag

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Bundesgerichtshof
Az: VII ZR 154/06
Urteil vom 12.07.2007

Leitsätze:
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 – VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244).
b) Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Generalunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedingungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c Abs. 1 BGB.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von noch 22.633,75 EUR. Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte).

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember 2002 mit den Parkettarbeiten für ein Wohnhaus in B. zum Preis von 93.641,34 EUR beauftragt. Grundlage des Vertrages waren nach dem vorformulierten Verhandlungsprotokoll der Beklagten in dieser Reihenfolge das Verhandlungsprotokoll (1.1), das Leistungsverzeichnis (1.2), die Vertragsbedingungen „zwischen AG und Bauherr“ (1.3) sowie die VOB, Teil B und C in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Im Verhandlungsprotokoll ist zudem handschriftlich vermerkt, dass „dieses Verhandlungsprotokoll“ und „das Leistungsverzeichnis m. Vorbemerkungen“ Grundlage der Auftragserteilung sein solle.

Der Gen[…]


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