Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 8 U 190/00
Verkündet am 28.11.2000
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main â Az.: 2/4 O 274/00
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 8. Zivilsenat â hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagtem wird das am 27.9.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:
1. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
2. Die Verfügungsanträge vom 05.09.2000 werden zurückgewiesen.
3. Die Verfügungskläger haben die Kostendes Verfahrens zu tragen.
4. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Der Streitwert wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand:
Gegenstand des Eilverfahrens ist eine Mobilfunk-Basis-Station in Oberursel Bommersheim, deren Betriebsunterlassung die Verfügungskläger und Berufungsbeklagten verlangen.
Anfang März. 2000 nahm die Verfügungsbeklagte zu 1) eine Mobilfunkstation (D- Netz) auf den Glockenturm der Kreuzkirche der Verfügungsbeklagten zu 2) in Betrieb. Dem lag ein Mietvertrag vom 21.8./9.9.1999 zu Grunde mit einer Jahresmiete von 6.000,- DM und bei einer Einmalzahlung von 10.000,- DM.
Die Verfügungskläger wohnen in unmittelbarer Nähe zur Kreuzkirche. Nachdem sie im Frühjahr 2000 von der Errichtung der Mobilstation erfahren hatten, beauftragten sie Dipl.-Ing. xy mit der Messung der Stärke elektromagnetischer Felder (vgl. seine Messprotokolle vom 18.5.2000 (Bl. 106-124 d. A. und 131 .- 139 d. A.) dieser ermittelte im Gutachten vom 27.5.2000 zur Feldstärke bzw. Strahlungsdichte in den Wohnungen dreier Antragsteller, die in einer Entfernung von 55 -155 Meter zur Kreuzkirche liegen, über einen Zeitraum von 15 Minuten im selektiven Hochfrequenzbereich des D-Netzes eine maximale Strahlungsdichte von 14 – 370 Nanowatt = m.W./cm². Aufgrund dieser Strahlung befürchten die Verfügungskläger erhebliche GesundheitsbeeintrÃ[…]