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Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay – Missbrauch Mitgliedskonto – Markennamen

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 114/06
Urteil vom 11.03.2009
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/3 O 15/04, Entscheidung vom 28.07.2005
OLG Frankfurt/Main, Az.: 11 U 45/05, Entscheidung vom 16.05.2006

In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 „Cartier“, die in Deutschland für Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Klägerin zu 2 handelt mit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe „Mahango“ entwickelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand von einer erhabenen Borte gebildet wird.
Der Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen „s. “ registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift „SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)“ ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: „… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …“.
Die Klägerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der Rufausbeutung und der Irreführung vor.
Nach Auffassung der Klägerin zu 2 genießt die „Mahango“-Schmuckreihe als Werk der angewandten K[…]


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