Kammergericht Berlin
Az.: 5 W 304/07
Beschluss vom 09.11.2007
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 16 O 625/07
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 9. November 2007 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. September 2007 wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 17. August 2007 – 16 O 625/07 – teilweise geändert:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auch untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Autoradios anzubieten und dabei in den AGB folgende Klausel zu verwenden:
a) „Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Verkaufsdatum.“
b) „Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten“
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen
2. Die Kosten der I. Instanz haben die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber im Handel mit Autoradios über das
Internet.
Der Antragsgegner habe über die Internethandelsplattform eBay ein Autoradio angeboten und dabei die folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:
B.
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und zum Teil begründet.
1.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass dieser es un[…]