Oberlandesgericht Hamm
Az: 28 U 84/06
Urteil vom 16.11.2006
Vorinstanz: Landgericht Münster, Az.: 12 O 645/05
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Internetverkaufs vom 20.10.2005 in Bezug auf ein Gebrauchtfahrzeug BMW 318 i an den Beklagten gemäß einer diesbezüglichen e-bay-Verkaufsbestätigung, die als Verkaufsdatum angibt „Donnerstag, 20. Okt. 2005, 16:20:46 MESZ“ und als Käufer den Beklagten ausweist.
Der Beklagte hat den Kauf bzw. die Ersteigerung des Fahrzeugs bestritten.
Erstinstanzlich hat der Kläger eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 11.999,- € geltend gemacht und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers angenommen habe. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor.
Hinsichtlich des Sachverhalts in erster Instanz und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verlangt der Kläger nunmehr, nachdem er das Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 28.03.2006 zu einem Minderpreis Preis von 9.500,- € weiter veräußert hat, von dem Beklagten eine Schadensersatzleistung in Höhe des Differenzbetrages von 2.499,- €.
Wegen des überschießenden Restes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe, nachdem er dies zunächst geleugnet habe, angegeben, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf der e-bay-Seite online gewesen sei. Das Gericht hätte eine Vernehmung gemäß § 448 ZPO anordnen müssen. Ein Beweis hinsichtl[…]