KAMMERGERICHT
Az.: 10 U 54/02
Verkündet am: 20. Juni 2002
Vorinstanz: LG Berlin – Az.:16 O 626/01
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.01.2002 – 16 O 626/02 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) macht gegen den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter), der Internet Mobiltelefone nebst I einen Unterlassungsanspruch wegen unerbetener E-Mail-Werbung.
Die Internet-Seiten des Beklagten sind unter „www.xxxxxxxx.de“ abrufbar. Auf eine der Seiten wurde auf ein E-Mail-Newsletter hingewiesen; nach dem Anklicken der dazugehörigen Schaltfläche ging ein Fenster auf, in das unter denn Hinweis „Newsletter Abonnement -Anmelden – Ja, ich mochte 1-2 mal pro Monat über Produktinformationen, aktuelle Angebote und Neuigkeiten per E-Mail informiert werden“, Name und E-Mail-Anschrift des Interessenten eingetragen werden konnten. Nachfolgend versandte das Computerprogramm selbsttätig eine E-Mail an die angegeben Adresse mit der Aufforderung, die Newsletter-Anmeldung durch Anklicken eines Links zu bestätigen.
An die – auch privat genutzte – E-Mail-Anschrift des Klägers gelangte im Oktober 2001 eine solche Nachricht des Beklagten mit der Aufforderung, seine (des Klägers) Newsletter-Anmeldung zu bestätigen.
Der Kläger, der behauptet, auf den Internetseiten des Beklagten keinen „Newsletter“ bestellt und hiermit auch keinen Dritten beauftragt zu haben, hat im November 2001 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem Beklagten bei Vermeidung der geset[…]