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Pauschalpreisvertrag – Kündigungsrecht und Rückzahlungsanspruch von Abschlagszahlungen

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OLG Oldenburg
Az: 8 U 150/04
Urteil vom 18.11.2004

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Widerbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000,00 ¤.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Beklagten die Rückerstattung geleisteter Zahlungen aus einem Bauvertrag über eine Lagerhalle und eine Betriebsleiterwohnung nach Kündigung dieses Bauvertrages.

Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Kündigung unwirksam sei. Sie hat Widerklage gegen den Beklagten und seine Ehefrau als Drittwiderbeklagte auf Zahlung noch ausstehenden Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen erhoben.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 31.976,23 EUR nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung rügt die Beklagte insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung des Auftrags durch den Kläger nicht gegeben gewesen seien. Diese sei bereits formell unwirksam, weil sie nicht angedroht worden sei. Auch inhaltlich seien die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht gegeben gewesen. Insbesondere habe sich das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht mit der zwischen den Parteien streitigen Frage befasst, ob die Beklagte zur Erbringung der Malerarbeiten verpflichtet gewesen sei. Dies sei auch für die Höhe der Klageforderung relevant, da das Landgericht ohne Beweisaufnahme die Malerarbeiten als geschuldete, aber nicht erbrachte Leistungen bewertet habe. Weiter sei von dem Sachverständigen ein der Beklagten […]


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