Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hobbypferdehaltung in einem dörflichen Umfeld

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 A 11294/09
Urteil vom 30.04.2010

In dem Verwaltungsrechtsstreit hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. April 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen von der Beklagten zu Errichtung eines Pferdestalles erteilt wurde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung …….., Flur .., Flurstück Nr. ../. (…….). Das westliche Nachbargrundstück des Beigeladenen (Parzelle Nr. ../.) ist entlang der rückwärtigen Grenze mit dem streitgegenständlichen Pferdestall bebaut. Im Süden grenzen beide Grundstücke an die …..straße und im Norden an eine Pferdekoppel, an die sich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen. Westlich des Flurstücks Nr. ../. verläuft eine Wegeparzelle, an die sich eine Wohnhausbebauung anschließt. Gegenüber dem Wohnhaus der Kläger befand sich bis Ende 2005 die heute leer stehende KFZ-Werkstatt des Beigeladenen. Die von Bebauung freien Grundstücke der Umgebung werden überwiegend als Weideflächen genutzt. Westlich des Flurstücks Nr. ../. sind in einer Entfernung von etwa 170 m zwei Holzbearbeitungsbetriebe angesiedelt, die wegemäßig über die südlich davon verlaufende Straße „Im ……“ erschlossen sind. Unmittelbar an der …..straße steht etwa 190 m vom Grundstück des Beigeladenen entfernt eine Scheune, die von einem Montagebau-/ Raumausstattungsbetrieb als Lagerhalle genutzt wird. In der Umgebung finden sich u.a. ein Zel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv