OVG Lüneburg
Az.: 11 LA 480/09
Beschluss vom 03.03.2010
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es bestehen aus den fristgerecht vorgetragenen Gründen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2008 erfolgte Zuteilung der Hausnummer 3 für das gewerblich genutzte Gebäude (nachfolgend = Gewerbeobjekt) auf dem Grundstück des Klägers in der B. Straße in C. abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die Zuteilung einer Hausnummer in Niedersachsen nur die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 11 Nds. SOG in Betracht kommt, wenn insoweit keine näheren ortsrechtlichen Bestimmungen existieren (vgl. Senatsbeschl. v. 9.4.2009 – 11 LA 39/09 -, m. w. N.) – wie hier in Braunschweig -.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weiterhin zu Recht zu Grunde gelegt, dass die Beklagte zuvor noch nicht von ihrer Festsetzungskompetenz für das streitige Gewerbeobjekt Gebrauch gemacht hatte, d.h. es handelt sich bei der Vergabe einer Hausnummer in dem Bescheid vom 16. Oktober 2008 um eine erstmalige, sog. Neunummerierung und nicht um die Änderung einer zuvor bereits einmal erfolgten Festsetzung, d.h. eine sog. Umnummerierung. Die vom Kläger insoweit vorgetragenen, umfangreichen Einwände greifen nicht durch.
Einen vorhergehenden Bescheid der Beklagten mit dem vom Kläger geltend gemachten Regelungsinhalt, dass dem streitigen Gewerbeobjekt eine Hausnummer zugeteilt werde, nämlich die Nummer 1, hat der Kläger nicht vorgelegt und auch zeitlich nicht näher bezeichnet; es ist nach seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 nicht einmal eindeutig, ob er sich auf das Vorliegen eines solchen Festsetzungsbescheides überhaupt noch berufen will. Die vom Katasteramt stammende „Fortführungsnachricht des Liegenschaftskatasters“ stellt jedenfalls keinen solchen Festsetzungsbescheid dar. Denn die erlassende Landesbehörde, das damalige Katasteramt, ist für die Zuteilung von Hausnummern unzuständig, und hierauf bezieht sich die Regelungswirkung ihrer Fortführungsnachricht folglich auch nicht. Sind – wie hier[…]