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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sind Sozialhilfeempfänger gehalten, sich die für die Renovierung ihrer Wohnung erforderlichen Fertigkeiten selbst anzueignen?

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Verwaltungsgericht Hamburg
Az.: 8 VG 401/2000
Beschluß vom 10.2.2000

O R I E N T I E R U N G S S A T Z
Aufwendungen für eine Wohnungsrenovierung können zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Von Sozialhilfeempfängern ist aber regelmäßig zu verlangen, daß sie die notwendigen Fertigkeiten für das Anstreichen und Tapezieren erforderlichenfalls selbst erlernen.

Gründe:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Zwar können Aufwendungen, um eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten bzw. sie in einen solchen Zustand zu versetzen, zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören. Deshalb können im gebotenen Umfang auch die Kosten der Renovierung einer Wohnung zu übernehmen sein (OVG Münster, Beschl. v. 23.7.1992, FEVS Bd. 44, 55 f.). Die Übernahme der Kosten der Renovierung einer Wohnung ist jedoch nur insoweit und insofern notwendig, als sich der Hilfesuchende nicht selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, das Tapezieren und das Streichen der Wohnung durch seine Familienangehörigen ausführen zu lassen. Dem steht die in der Eilantragsschrift vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau und seine „in handwerklichen Dingen gänzlich unerfahrene Tochter“ sowie sein sechsjähriger Sohn seien nicht in der Lage, diese Arbeiten sachgerecht auszuführen, nicht entgegen. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß es in Bevölkerungskreisen, die nur über ein den Sozialhilfebedarf knapp übersteigendes Einkommen verfügen, üblich ist, innerhalb der Wohnung Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen und sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen. Von einem Hilfeempfänger und seinen Angehörigen muß deshalb erwartet werden, daß sie die hierfür notwendigen Fertigkeiten jedenfalls in so elementaren Teilbereichen wie Tapezieren und Anstreichen erlernen. Es ist im Regelfall davon auszugehen, daß auch Laien in der Lage sind, jedenfalls diese Arbeiten selbst auszuführen, wenn[…]


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