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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grenzmauer – mangelhaft – Vertragsstrafe und Schadensersatz

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 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 5 U 238/00
Verkündet am 12.07.2002
Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.:10 O 186/00

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Über den zuerkannten Betrag von 7.750 DM hinaus werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 2.589,74 € zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Beklagten, die eine Bauunternehmung betreiben, errichteten im Jahre 1994 im Auftrag des Klägers an dessen Grundstück in M………. eine Grenzmauer. Auf Antrag des Klägers, der die ausgeführten Arbeiten für mangelhaft hielt, wurde im Jahre 1998 ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Nachdem das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vorlag, schlossen die Parteien am 30.06.1999 eine schriftliche Vereinbarung, in der sich die Beklagten verpflichteten, die Grenzmauer einheitlich und in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik vollständig zu errichten, so dass das Gewerk optisch einheitlich wirkt. Für den Fall einer nicht vollständigen Fertigstellung bis zum 15.10.1999 verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 250 DM/Tag. Die Beklagten errichteten einen Teil der Mauer neu und führten Anstreicharbeiten aus. Der Anstrich wurde allerdings nicht vollständig aufgetragen und Verfugungen mit Silikon fehlten. Mit Schreiben vom 11.11.1999 setzte der Kläger den Beklagten eine Frist zur Fertigstellung der restlichen Arbeiten bis 20.11.1999 und drohte für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs an, Leistung[…]


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