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Einstweilige Anordnung gegen den (Weiter-) Bau einer Mobilfunkanlage (Hier: Errichtung ohne Baugenehmigung!!)

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Verwaltungsgericht Düsseldorf
Az.: 9 L 1021/01
Beschluss vom 28.08.2001

B e s c h l u ß
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren w e g e n Baunachbarrechts (hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 28. August 2001 b e s c h l o s s e n:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten an der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück X, vorläufig zu untersagen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte und im übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

G r ü n d e
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragsteller sinngemäss begehren, daß die Fortführung der Bauarbeiten an der streitbefangenen Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück vorläufig untersagt wird, hat Erfolg. Nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung des Streitfalles haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ist auch nicht entfallen, weil die Arbeiten zur Errichtung der Mobilfunkanlage zwar erheblich fortgeschrittem sind, die Anlage aber nicht fertiggestellt ist. Wie insbesondere die Beigeladene vorträgt, sind die drei Sende- und Empfangsantennen auf dem Antennenträger noch nicht angebracht, des weiteren, muß die Systemtechnik in dem im Spitzboden befindlichen Technikraum noch installiert werden. Damit ist die Anlage nicht betriebsbereit wegen des Fehlens wesentlicher Bauteile.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand dürfte den Antragstellern hier auch ein den Anordnungsanspruch begründendes nachbarliches Abwehrrecht zustehen, denn die noch unfertige Mobilfunkanlage dürfte ungeachtet der weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen materielle, auch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen. Die Anlage ist bauplanungsrechtlich relevant, weil es sich hierbei um ein g[…]


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