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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweissicherungsverfahren falscher Antragsgegner

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 2 U 885/07
Urteil vom 27.08.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 2. Zivilsenat am 27.08.2007 folgenden Beschluss
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2007 (Az. 3 O 45/07) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.894,09 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat sachlich keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die Hinweise in der Verfügung vom 18.7.2007 (Bl. 71 bis 79 d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Stellungnahme der Kläger in dem Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 21.8.2007 veranlassen folgende Ergänzungen und Zusammenfassung:

1. Mögliche Gewährleistungsansprüche der Kläger aus dem zwischen den Parteien im Jahr 1996 (Angebot vom 1.5.1996) geschlossenen Werkvertrag über eine Fassadenrenovierung sind spätestens mit Ablauf des 21.9.2001 verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB, §§ 638 Abs. 1 S. 2, 640 BGB a.F.), sodass die Beklagte die weitere Gewährleistung verweigern kann (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.).

2. Dabei wird ohne weitere Klärung (siehe Verfügung vom 18.7.2007, S. 2 f.) zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass es sich bei den in dem genannten Werkvertrag vereinbarten Leistungen der Beklagten um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, für deren Mangelfreiheit der Auftragnehmer fünf Jahre einzustehen hat (§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).

3. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ist die Werkleistung von der Beklagten vor dem 21.9.1996, dem Datum der Schlussrechnung, erbracht und abgenommen worden. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistung aus Arbeiten an einem Bauwerk ist jedenfalls am 21.9.2001 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB).

4. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung vom 12.7.2001 (S. 4) und vertiefend in der Stellungnahme vom 21.8.2007 die Ansicht vertreten, im Jahr 1999 von dem Beklagen erbrachte Nachbesserungsarbeiten seien als ein die


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