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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauaufsichtsfehler – Haftung von Unternehmer und Architekt

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Bundesgerichtshof
Az: VII ZR 5/06
Urteil vom 26.07.2007

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Widerklägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2005 im Kostenpunkt – mit Ausnahme der Kostenentscheidung zugunsten des Widerbeklagten zu 2 – und insoweit aufgehoben, als die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 1 abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2 als unzulässig abgewiesen wird.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte und Widerklägerin beauftragte 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Widerbeklagten sind, mit Planungsleistungen für die Modernisierung und den Neubau verschiedener Gebäude. Gegenstand des Vertrages war die Planung für drei Bauabschnitte. Der Neubau des ersten Bauabschnitts wurde von der G. GmbH als Generalunternehmerin ausgeführt. Zahlreiche Leistungen der G. GmbH waren mangelhaft, so auch die Wärmedämmung des Daches. Nach Insolvenz der G. GmbH haben sich der Insolvenzverwalter und die Widerklägerin wegen des noch zu zahlenden Werklohns und eines Sicherheitseinbehalts geeinigt. Es steht fest, dass die Widerklägerin einen erheblichen Betrag des vertraglich vereinbarten Werklohns nicht mehr zahlen muss.

Der Kläger und Widerbeklagte zu 1 hat mit der Klage aus abgetretenem Recht Honorar in Höhe von 57.500 DM verlangt. Die Beklagte hat mit verschiedenen Gegenforderungen aufgerechnet. Sie hat zudem zunächst ausschließlich gegen den Kläger Widerklage auf Zahlung von 280.000 DM erhoben. Gegenstand der Widerklage sind Bauaufsichtsfehler bei der Gründung gewesen.

Das Landgericht hat der Klage im Jahr 1999 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Widerklägerin die Widerklage geändert. Sie hat sie zuletzt auf Bauaufsichtsfehler bei der Dämmung des Daches gestützt und sie im Juni 2005 gegen beide Gesellschafter erhoben, gegen den […]


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