Oberlandesgericht Dresden
Az: 9 U 2057/05
Urteil vom 15.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.10.2005, Az.: 11 O 2211/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung des Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistung des Beklagten.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe nicht darauf hinweisen müssen, dass eine konventionelle Bauweise preiswerter und auch sonst günstiger sei als die geplante Leichtbauweise. Die Entscheidung des Bauausschusses, in Leichtmetallbauweise unter Verwendung des kostenlos zur Verfügung gestellten Materials zu bauen, sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als der Beklagte noch nicht vertraglich als Architekt tätig gewesen sei. Der Kläger habe auf Hinweis weder substantiiert zu einem behaupteten höheren Verkehrswert des Grundstück bei Massivbauweise von 60.000,00 EUR vorgetragen noch zu behaupteten geringeren Kosten und der Vergleichbarkeit des Kontrollangebots der Fa. H………. i.H.v. 40.633,80 EUR. Ferner habe der Beklagte nicht darauf hinweisen müssen, dass im Angebot der Baufirma D………. & S………. das zur Verfügung gestellte Material preislich nicht enthalten gewesen sei. Dem Vorstand habe das insoweit eindeutige Angebot vorgelegen.
Gegen das am 14.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 14.11.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung bis 16.01.2006 – mit am 16.01.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei aktivlegitimiert. Am 15.03.2003 sei der Abtretu[…]