Der Eigentümer eines Hauses hat für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zum Haus und zu den einzelnen Wohnungen bzw. Geschäftsräumen zu sorgen. An die Sicherung von Treppenanlagen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil in solchen Bereichen die Gefahr von Stürzen besonders hoch ist. Der Eigentümer einer Immobilie verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht daher, wenn nach dem Ablauf von wenigen Minuten die Treppenhausbeleuchtung ausgeht und nicht sichergestellt ist, dass die Treppenhausbenutzer hierdurch nicht überrascht werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2010, Az: 5 U 501/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2003, Az.: 7 U 138/01). Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige die ihm obliegende Treppenhausbeleuchtungspflicht und wird ein Dritter durch die Pflichtverletzung in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, führt dies zu einer Schadensersatzverpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2006, Az: III ZR 159/05).
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Saarbrücken, Az.: 12 O 296/03, Urteil vom 30.07.2004 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 17.6.1997 den […]