BGH
Az.: XI ZR 267/96
Urteil vom 01.07.1997
Tatbestand
Die Parteien streiten über die teilweise Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Kläger im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung von zwei Darlehen an die beklagte Hypothekenbank gezahlt haben.
Die Kläger hatten im Januar 1986 bei der Beklagten zwei durch Grundschulden gesicherte Tilgungsdarlehen über 190.000 DM und über 85.000 DM aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 hatten sie für eine Festschreibungszeit bis zum 31. Dezember 2000 einen jährlichen Zinssatz von 9,35% vereinbart. Für das Darlehen über 85.000 DM war zusätzlich ein Verwaltungskostenbeitrag von jährlich 0,5% des ursprünglichen Darlehensbetrages zu entrichten.
Im Sommer 1993 wollten die Kläger wegen ihrer bevorstehenden Scheidung das beliehene Hausgrundstück verkaufen und deshalb die Darlehen und Grundschulden vorzeitig ablösen. Die Beklagte erklärte sich hiermit nur bei Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 18,38% der jeweiligen Darlehensrestforderungen, die zum 1. Oktober 1993 175.663,26 DM bzw. 78.586,08 DM betrugen, einverstanden, wobei sie ihrer Berechnung eine am Kapitalmarkt für festverzinsliche Wertpapiere erzielbare Rendite von 6,15% zugrunde legte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 willigten die Kläger in die Zahlung des von der Beklagten verlangten Betrages von insgesamt 46.731,03 DM unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Entschädigungshöhe ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 machte die Beklagte die Erteilung der Löschungsbewilligung von der vorbehaltlosen Zahlung abhängig. Daraufhin beglichen die Kläger den von der Beklagten geforderten Betrag.
Mit der Klage haben die Kläger die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.254 DM verlangt. Das Landgericht, dessen Urteil in WM 1996, 577 veröffentlicht worden ist, hat der Klage in Höhe von 7.767,60 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 1997, 522 abgedruckt ist, die Klage insgesamt abgewiesen; die AnschluÃberufung der Kläger, mit der sie unter Zugrundelegung eines Wiederanlagezinssatzes von 7,34% die Zahlung weiterer 5.633 DM begehrt haben, ist zurÃ[…]