Kammergericht Berlin
Az.: 19 U 55/03
Urteil vom 05.02.2004
In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin – 21 O 68/03 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.000, — EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: nnnnnn befindlichen Anteile am Berolina Dynamik Depot, Typ Wachstum.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger erwarb bei der Beklagten am 19. März 2002 für 31.000 EUR Anteile am Fonds „Berolina Dynamik Typ Wachstum“. Vorausgegangen war ein Angebotsschreiben der Beklagten vom 14. März 2002. Darin heißt es u. a.:
„Mit dem Berolina Dynamik-Depot bieten wir Ihnen ein aktives und professionelles Vermögensmanagement, abgestimmt auf ihre persönliche Anlegermentalität, durch einen der besten Fondsverwalter an. Zu unterscheiden sind 4 BerolinaDymamik Depot-Varianten – Sicherheit, Wachstum, Chance und Premium – die durch einen unterschiedlichen Aktienanteil (von 25 % bis 100 %) gekennzeichnet sind. Kaufempfehlung BerolinaDynamik Depot Wachstum… Die Wertentwicklung einer Einmalanlage von DM 50.000,- in dem BerolinaDynamik Depot Wachstum (bis zu 50 % Aktienanteil) betrug in dem Zeitraum von Dezember 1993 bis Oktober 2001 ca. 6,9 % p.a. …“
Wie sich aus dem Monatsbericht der Beklagten für Juni 2002 ergibt, hatte der Fonds seit seiner Einführung im November 2000 bis Juni 2002 jährliche Verluste von 10,72 % zu verzeichnen. Die Kursverluste beliefen sich allein bezogen auf die Zeit von Januar bis Juni 2002 auf 8,48 %.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm wegen eines Beratungsverschuldens zur Rückerstattung des für den Erwerb der in der Urteilsformel näher bezeichne[…]