oder
Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung
bei Annuitätendarlehen
BGH
Az.: XI ZR 27/00
Urteil vom 7. November 2000
Vorinstanzen: OLG Celle, LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2000
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
2. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Hypothekenbank nimmt den Beklagten wegen der Nichtabnahme eines Darlehens auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte richtete am 8. März 1996 wegen des Kaufpreises in Höhe von 2.070.000 DM für ein Mehrfamilienhaus schriftliche Finanzierungsanfragen an die Klägerin und andere Kreditinstitute. Er verhandelte in Telefonaten am 9., 12. und 14. März 1996 mit einem Mitarbeiter der Klägerin über die Darlehensbedingungen und erreichte durch den Hinweis auf die Konditionen eines anderen Kreditinstituts eine Verbesserung des ursprünglichen Angebots der Klägerin. Am 14. März 1996 brachte der Mitarbeiter der Klägerin verabredungsgemäß den Entwurf eines Darlehensantrages sowie ein Begleitschreiben der Klägerin in die Wohnung des Beklagten. Der Antrag sah ein grundpfandrechtlich abzusicherndes, in monatlichen Raten mit 1 % jährlich zu tilgendes Darlehen in Höhe von 1.605.000 DM mit einem Nominalzinssatz von 7,39 % bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 7,71 % vor. Der Zins sollte für 15 Jahre festgeschrieben sein. Ab 30. April 1996 waren Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % pro Monat zu zahlen. Ferner enthielt der Antrag die formularmäßige Erklärung, der Darlehensnehmer halte sich vier Wochen[…]