Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sparbuch: Verjährung des Sparguthabens – Beweislast für Bestand des Sparguthabens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt
Az: 2 U 12/04
Urteil vom 22.10.2004

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch, das sich jedenfalls am 23.11.1965 in Höhe von 5.601,– DM auf dem Sparbuch ihrer Großmutter A B befunden hatte. Frau B hatte das Sparbuch an jenem Tag gegen Aushändigung einer Empfangsbescheinigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Aufbewahrung übergeben. Frau B hatte durch Testament vom ….04.1966 die Mutter der Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt, die ihrerseits – wie im Termin vom 22.10.2004 unstreitig geworden ist – von der Klägerin beerbt worden ist.
Die Klägerin hatte zunächst Herausgabe des Sparbuchs begehrt. Nachdem die Beklagte behauptet hatte, es nicht mehr im Besitz zu haben, hat sie ihre Klage auf Auszahlung des Guthabens umgestellt, das sie einschließlich Zinsen auf 8.584,93 EUR beziffert.

Die Beklagte hat behauptet, über das Sparbuch keine Unterlagen mehr zu besitzen. Die entsprechenden Belege seien nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Des weiteren sei davon auszugehen, dass es zwischenzeitlich aufgelöst und das Guthaben an die Berechtigte ausgezahlt worden sei. Die Beklagte hat gemeint, aufgrund dessen kehre sich die Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs um, so dass die Klägerin die Nichterfüllung dieses Anspruchs zu beweisen habe.

Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 09.12.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, dass das Sparguthaben immer noch bestehe und nicht ausbezahlt worden sei, sei wegen Verstoßes gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht als ins Blaue hinein aufgestellt unbeachtlich. Aber selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, habe die Klägerin jedenfalls den ihr obliegenden Beweis für den Fortbestand der Darlehensschuld nicht geführt. Nach mehr als 38 Jahren und der zulässigen Vernichtung aller Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist sei von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin auszugehen. Die Frage, ob der Klageanspruc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv