BUNDESGERICHTSHOF
Az.: II ZB 21/10
Beschluss vom 06.12.2011
In dem Rechtsstreit hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 445.377,41 €
Gründe:
I.
Der Kläger macht Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagten als Gründungsgesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds „…….“ geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der vom Kläger beanstandete Prospekt keine Fehler bei der Aufklärung über die Haftung der Gesellschafter enthalte. Es werde insbesondere keine bestimmte Reihenfolge bei der Haftung für Gesellschaftskredite zugesichert.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. April 2010 zugestellte Urteil am 12. Mai 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 innerhalb der verlängerten Frist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Berufungsbegründung sei erkennbar nicht auf das angefochtene Urteil zugeschnitten. Sie bestehe aus längeren Textbausteinen, die auf hohem Abstraktionsniveau einen allgemeinen Überblick über einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze der Prospekthaftung gäben, und schließe mit der zusammenfassenden Feststellung, dass das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers zu Unrecht verneint, insbesondere rechtsfehlerhaft durchgreifende Einwendungen sowie Verjährung bzw. Verwirkung angenommen habe. Das Landgericht habe aber weder Verjährung noch Verwirkung angenommen, es habe a[…]