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Rechtsanwälte Kotz GbR

Phishing-Attacke – Girokonto – Geldrückerstattung von der Bank

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 LG Berlin
Az.: 37 O 4/09
Urteil vom 11.08.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.050,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.303,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der verklagten Bank die Rückzahlung eines aufgrund einer Phishing-Attacke von ihrem Konto auf ein anderes Konto überwiesenen Geldbetrages.
Die Klägerin eröffnete am 21. Februar 2006 ein Konto bei der Beklagten, das ihr die Teilnahme am Online-Banking-Service eröffnete. Ausweislich Ziffer 6 des von ihr unterschriebenen Antragsformulars (Anlage B 11) wurden ihr aus diesem Anlass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie deren Sonderbedingungen für das PC-Banking ausgehändigt und von ihr als Vertragsgrundlage anerkannt. Kontoauszüge sollten der Klägerin vereinbarungsgemäß monatlich übersandt werden.
Am 29. September 2008 wurde die Klägerin Opfer einer so genannten Phishing-Attacke: Während des Authentifizierungsvorgangs, d. h. nachdem die Klägerin ihre PIN eingegeben hatte, um sich einzuloggen, öffnete sich auf der Internetseite der Beklagten ein weiteres Fenster, das äußerlich der Webseite der Beklagten glich und in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass das Login nicht erfolgreich verlaufen sei und dass sie deshalb vier noch unverbrauchte TAN eingeben solle. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und führte dann wie geplant zwei Überweisungsvorgänge durch. Am 30. September 2008 wurden […]


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