Landgericht Dortmund
Az.: 8 O 55/06
Urteil vom 25.05.2007
Das Versäumnisurteil vom 03.11.2006 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Beklagte, ein so genannter „Billigflieger“ verwendet in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klausel:
„Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung“.
Der Nachweis, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, wird in den allgemeinen Beförderungsbedingungen nebst der Entgeltordnung der Beklagten vorbehalten.
Der Kläger meint, die vorstehende Klausel sei unwirksam.
Zum Einen fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage für einen Schaden, der pauschaliert werden könne. Verzug könne nicht Grundlage für den Schadensersatzanspruch, der pauschaliert werde, sein, da es an einer Mahnung fehle.
Im Übrigen seien die geltend gemachten Rücklastgebühren zu hoch. Konkurrenten der Beklagten würden entweder keine Rücklastgebühren in Rechnung stellen bzw. lediglich solche in Höhe von 25,00 €. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor.
Der Kläger hat beantragt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € sowie ersatzweise Ordnungshaft der Beklagten die Verwendung der vorgenannten Klausel zu untersagen.
Am 03.11.2006 hat die Kammer ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Gegen dieses ihr am 22.11.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 03.11.2006 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass Rücklastschriften bei ihr erhebliche Kosten verurs[…]