BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 235/02
Verkündet am: 20.05.2003
Leitsätze: OLG Dresden, LG Chemnitz
Leitsätze:
a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.
b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung angeblich überzahlter Zinsen; die Beklagte fordert im Wege der Widerklage die Zahlung von Überziehungszinsen und Kontoführungsentgelten.
Der Kläger ist einer von vier Gesellschaftern der I. GbR (im folgenden: Gesellschaft). Dieser gewährte die Beklagte mit Vertrag vom 17./24. August 1993 bei Anfangszinsen von 12% einen variabel zu verzinsenden und bis zum 31. August 1994 befristeten Realkredit in laufender Rechnung über 200.000 DM. In dem Kreditvertrag war die ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im folgenden: AGB) vorgesehen, die in Nr. 12 Abs. 1 unter anderem folgende Regelungen enthalten:
„Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preisverzeichnis“. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Verei[…]