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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kauf- und Finanzierungsverträge: Unwirksam da Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

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 Landgericht Mannheim
Az.: 9 O 76/01
Verkündet am 11.10.2002

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 06. September2002 durch für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus den bei der Beklagten geführten Darlehen mit den Nummern XXX und aus den beiden Darlehensverträgen vom 02.12.1992 keine Ansprüche mehr zustehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.592,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der D Lebensversicherungen AG, Versicherungsnummer XXX an den Kläger zurück abzutreten.
4. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €.

TATBESTAND
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung zweier mit der Beklagten, einer Sparkasse, am 02.12.1992 geschlossener Darlehensverträge (Anlagen K 1 und K 2) über 163.500,00 DM und eines Kontokorrentkredits Über 19.361,00 DM.
Die Darlehensverträge dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Hotelappartements in dem Objekt Hotel H im Rahmen eines Bauträgermodells. Beim Abschluss der Darlehensverträge wurde der Kläger von der T GmbH mit (nachfolgend: T GmbH) vertreten.
Mit notarieller Urkunde vom 26.10.1992 (Anlage K 4) bot der Kläger der T GmbH den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zum Erwerb des Hotelappartements an und erteilte ihr zugleich Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Hotelzimmers zusammenhängen, zu vertreten. Die Vollmacht umfasste insbesondere folgende Rechtshandlungen:
a) Abschluss eines Kaufvertrags Über das Hotelzimmer und eines Steuerberatungs-Vertrags,
b) Belastung des Teileigentums des Erwerbers mit Grundpfandrechten und die Abgabe der damit zusamme[…]


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