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Disagio – Verzicht auf anteilige Erstattung

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Urteil: BGH
Az.: XI ZR 70/93
vom: 16.11.1993
Vorinstanz: OLG München; LG München I.

Leitsätze: »Ein Verzicht auf anteilige Erstattung von Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages liegt nicht schon darin, daß der Darlehensnehmer die Abrechnung der Bank unbeanstandet läßt.«

Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Erstattung anteiligen Disagios wegen vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens.
Die Beklagte gewährte den Klägern im August 1985 ein Hypothekendarlehen von 220.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis 30. September 1995. Der Auszahlungskurs betrug 91, 75%, der Nominalzins 6, 75%. Das Darlehen war nach der Schuldurkunde für eine nach dem Hypothekenbankgesetz gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen der Bank bestimmt. Solange das Darlehen zur Deckungsmasse gehörte, sollte das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ausgeschlossen sein. Als sich den Klägern eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit bot, fragten sie mit Schreiben vom 27. Dezember 1989 bei der Beklagten an, ob sie mit einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens einverstanden sei. Die Beklagte machte daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 1990 ein Rücknahmeangebot, mit dem sich die Kläger einverstanden erklärten. Die Kläger zahlten das Darlehen zurück.
Die Kläger haben unter Berufung auf das Senatsurteil vom 29. Mai 1990, BGHZ 111, 287 ff. die Auffassung vertreten, daß das von der Beklagten einbehaltene Disagio den laufzeitabhängigen Zinsen zuzurechnen sei, und anteilige Erstattung verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Zwar sei davon auszugehen, daß das Disagio einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins darstelle und deshalb bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages vom Darlehensnehmer aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB auch dann zurückverlangt werden könne, wenn der Darlehensvertrag – wie im vorliegenden Fall – insoweit keine ausdrückliche Regelung enthalte.
Der Bereicherungsanspruch der Kläger scheitere jedoch daran, daß sich die P[…]


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