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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bank haftet nicht bei doppeltem Überweisungsauftrag

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OLG Bamberg
Az.: 6 U 14/01
Verkündet am 27.06.2001
Vorinstanz:  LG Coburg Az.: 13 O 411/00

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Legt ein Kunde denselben Überweisungsauftrag zwei verschiedenen Niederlassungen seiner Bank vor (einmal als Fax, einmal im Original), haftet die Bank für eine anschließende Doppelüberweisung nicht.

Sachverhalt:
Der Kläger wollte einen Geldtransfer in Höhe von 100.000 DM besonders schnell erledigen. Er ließ daher einen seiner Mitarbeiter die Hausbank telefonisch beauftragen, eine entsprechende telegrafische Überweisung vorzunehmen. Da die Bank eine schriftliche Bestätigung verlangte, wurde eine Kopie des ausgefüllten Überweisungsformulars der Bankfiliale zugefaxt. Um sicher zu gehen, dass die Überweisung auch getätigt würde, warfen Mitarbeiter des Klägers am folgenden Tag das Original bei einer anderen Niederlassung ein. Dadurch erfolgte von dort aus eine zweite Überweisung der 100.000 DM. Weil der Kläger von dem insolvent gewordenen Geldempfänger keine Rückzahlung mehr erhielt, klagte er gegen seine Bank.

Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG Bamberg ist es nicht Aufgabe der Bank, den Kunden vor Fehlern bei der Überweisung von Geldern zu warnen oder zu schützen. Die Bank schuldet nur eine unverzügliche Durchführung der Überweisung. Ferner war für die Bankmitarbeiter eine „Doppelüberweisung“ auch aus den Überweisungsträgern nicht erkennbar. Zudem war auch nicht damit zu rechnen, dass nach der Bestätigung per Fax nochmals – noch dazu bei einer anderen Niederlassung – mit dem Original ein weiterer Überweisungsauftrag erteilt werden würde.

Urteil:
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2001 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2001 wird zu­rückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Das Urteil beschwert den Kläger mit 100.000,– DM.

Tatbestand:

Der K[…]


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