Landgericht Stuttgart
Az: 20 O 9/07
Urteil vom 24.04.2007 Darlehensverträge – Beleihungswertermittlung
In dem Rechtsstreit wegen unzulässiger Geschäftsbedingung hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
„Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 €, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 €, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht.“
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 € angedroht.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: bis 3.300,00 €
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte einer Bausparkasse. Sie tritt dabei im Verbund mit der W.- AG und der W.-Lebensversicherung AG auf.
Im Geschäftsverkehr mit Bausparern verwendet sie als Allgemeine Bausparbedingungen (ABS) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 17 Abs. 3 lautet:
„Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung und Verwertung verbundenen Auslagen (z.B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen und Baukontrollen) gehen zu Lasten des Bausparers.“
Daneben verwendet die Beklagte im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, weit[…]