Europäischer GERICHTSHOF (Erste Kammer)
Az.: C-306/06
Urteil vom 03.04.2008
„Richtlinie 2000/35/EG – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii – Zahlungsverzug – Banküberweisung – Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2006, in dem Verfahren … GmbH gegen … AG erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der … GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. S…,
– der … AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. R…,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. L… und A. G… als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch T. B… als Bevollmächtigten,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. P… als Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch A. G…-P… als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. S… als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2007
folgendes Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35).
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der … GmbH (im Folgenden: … T…) und der … AG (im Folgenden: D… T…) um die Zahlung von Verzugszinsen wegen vermeintlich zu spät gezahlter Rechnungsentgelte.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinie 2000/35 will bestimmte Aspekte der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ü[…]