LG Berlin
Az: 41 S 15/09
Urteil vom 25.06.2009
Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10.12.2008 – 9 C 3095/08 – teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2,28 Euro zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 analog ZPO abgesehen.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, die dem Grunde nach unstreitig für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.02.2008 haftet, einen Anspruch auf Erstattung der merkantilen Minderwerts aus § 251 Abs. 1 BGB in tenorierter Höhe.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme über die schlüssige Behauptung des Klägers von einem merkantilen Minderwert von 770,00 Euro schätzt das Gericht den weiteren Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 450,00 Euro.
Es liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem ein merkantiler Mindert ausscheiden würde. Insoweit ist das neue Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.05.2009, der Wiederbeschaffungswert betrage im Vergleich zu den geschätzten Reparaturkosten von 7.830,38 Euro brutto nur 5.500,00 Euro schon nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der in dem von ihr eingeholten … -Gutachten vom 28.02.2008 geschätzte Wiederbeschaffungswert von 7.950,00 Euro, an dem sich der Kläger bei seiner Reparatur und die Beklagte bei ihrer Erstattung der Reparaturkosten orientiert hat, war in erster Instanz – und auch zunächst in z[…]