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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wertminderung (merkantile) eines Fahrzeugs bei einem Bagatellschaden

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Amtsgericht Bühl
Az: 3 C 171/06
Urteil vom 27.03.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Bühl auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.991,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 15.01.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.10.2005 auf dem Parkplatz des XXX.

Der Kläger hatte das Fahrzeug der Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ordnungsgemäß auf dem Parkplatz des XXX abgestellt. Es wurde von dem Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws beim Ein- oder Ausparken beschädigt. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls erst vier Monate alt und wies eine Fahrleistung von ca. 400 km auf.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Folgen des Unfalls allein einzustehen hat. Sie beauftragte das Ingenieurbüro S., Karlsruhe, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, was unter dem 13.12.2005 erfolgte (AS 89 ff). Das Gutachten wies einen Reparaturkostenaufwand in Höhe von 3.203,63 € (netto) sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € aus.

Der Kläger, der das für unzutreffend hielt, beauftragte hierauf das Ingenieurbüro R., Karlsruhe, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens vom 31.12.2005, das Reparaturkosten in Höhe von 4.073,50 brutto sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 4.000,00 € auswies (Anlage K 3 = AS 35 ff).

Trotz Anwaltschreibens vom 04.01.2006 (AS 57 ff), mit welchem der Kläger einen Gesamtschaden von 7.983,82 € geltend machte, zahlte die Beklagte letztlich lediglich 4.658,51 € gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 15.12.2005 (AS 61).

Mit der vorliegenden K[…]


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