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Vorschaden und erneuter Unfall – Anrechung einer Wertverbesserung

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AMTSGERICHT ERKELENZ
Az.: 14 G 430/04
Beschluss vom 05.11.2004

In dem Rechtsstreit wird das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet. Der beklagten Partei wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gesetzt, um auf die Klage bzw. Klagebegründung zu antworten. In der Klageerwiderung muss die beklagte Partei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, d. h. alle Behauptungen, Einwendungen, Einreden, Beweismittel (evtl. Zeugen sind mit vollem Namen und ladungsfähiger Anschrift zu nennen und evtl. Urkunden sind in Kopie einzureichen) sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen. Geht die Klageerwiderung nicht fristgerecht ein (Eingang bei Gericht!), so kann das Gericht ohne Anberaumung eines Termins (Verhandlungs- oder Verkündungstermins) unverzüglich eine Endentscheidung erlassen; es kann aber auch nur ein Versäumnisurteil erlassen oder sogar die Erwiderungsfrist stillschweigend verlängern.
Geht die; Klageerwiderung fristgerecht ein, ergehen weitere Anordnungen von Amts wegen, wobei das Gericht dann gegebenenfalls auch sofort und ohne Anberaumung eines Verkündungstermins eine Endentscheidung treffen wird.
Die Klage ist nach Ansicht des Gerichts unbegründet: Die Tatsache, dass ein unstreitiger Vorschaden mit beseitigt wurde, führt dazu, dass hierfür im Wege der Vorteilsausgleichung die Wertverbesserung gegenüber dem vorher beschädigten Zustand ausgeglichen werden muss. Denn ebenso wenig, wie die Beklagten davon profitieren dürfen, dass ein Vorschaden vorhanden sei, darf der Kläger diesen auf Kosten der Beklagten mit beseitigen lassen. Die außergerichtlichen Bevollmächtigten des Klägers machen zu dem zu Unrecht gegen ihn eine Mittelgebühr geltend, so dass ihm insoweit ein Schaden nicht entstanden ist. Es liegt keine durchschnittlich schwierige Sache vor, sondern ein einfacher Verkehrsunfall von auch finanziell untergeordneter Bedeutung ohne rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten. Dies rechtfertigt nur eine Mindestgebühr. Andernfalls wäre die Wahl einer Rahmengebühr sinnlos, da kaum ein einfacherer Fall vorstellbar erscheint, mit dem ein Anwalt außergerichtlich befasst wird.
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