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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behinderung bzw. Vereitelung des Wegerechts Behinderung bzw. zu einem Grundstück

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BGH
Az.: V ZR 190/97
Urteil vom 13. März 1998
Vorinstanzen: OLG Hamburg – LG Hamburg

Leitsätze:
ZPO §§ 511, 530 Abs. 1, 138 Abs. 1; BGB § 1004
a) Verteidigt sich ein Berufungskläger gegen die auf Klage erfolgte Verurteilung, so kann er unter den Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 ZPO auch die Anträge einer von ihm weiterverfolgten Widerklage ändern und durch neue ersetzen.
b) Daß ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück ein seit unvordenklicher Zeit ausgewiesener und festgelegter öffentlicher Weg ist, kann der Behauptung einer Tatsache gleichstehen.
c) Zugangsbehinderungen seines Grundstücks auf einem öffentlichen Weg kann der Grundstückseigentümer – auch hinsichtlich seiner Mitarbeiter und Besucher – aus eigenem Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB abwehren.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1998 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom z. Mai 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, daß ihre Berufung wegen der damit verfolgten Widerklageanträge insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Hamburg an der B-Allee, auf denen sie die sog. G. –Kinos betreibt und ein besitzt. Die B. eine von der B-Straße abzweigende, öffentliche Stichstraße, die für den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse bildet, an deren Ende sich ein Wendeplatz befindet. Von diesem aus verläuft ein Fußweg weiter bis zur Straße „B. S. „. Bevor er auf diese Straße stößt, führt der Weg über das mit- einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück der Beklagten (Grundbuch von H. Blatt 3654, B. S. 3) und, dort durch einen Torbogen, der beim Bau des Hauses 1958 entsprechend einer Auflage in der Baugenehmigung errichtet wurde. Dieser Durchgang wurde seither von[…]


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