OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 14 U 148/02
Urteil vom 01.07.2003
Vorinstanz: Landgericht Fulda – Az.: 2 O 348/01
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch die Richter … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 28. Mai 2002 abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.612,65 € (5.109,89 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.4.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der vom Kläger gezeichneten atypischen Gesellschaftsbeteiligung über nominell 236.000 DM, Zertifikat-Nr. 1…-0…, keine weiteren Rechte mehr zustehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Einlagen, die er als atypischer Gesellschafter am Unternehmen der Beklagten erbracht hat.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die im Immobilienhandel tätig ist und zur Kapitalbeschaffung atypisch stille Beteiligungen an ihrem Unternehmen anbietet. Zu diesem Zweck hatte sie eine Informationsbroschüre mit der Bezeichnung „Das B…“ herausgegeben (Anlagenheft K 3). Darin wirbt die Beklagte u. a. mit folgendem Text: