OLG MÜNCHEN
Az.: 17 U 4466/01
Urteil vom 07.01.2002
Vorinstanz: LG München, Az.: 10 O 1504/01
In dem Rechtsstreit erlässt der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Januar 2002 folgendes Endurteil:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 4.7.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110.000,–abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer übersteigt EUR 20.000,–.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die als Discount-Brokerin tätig ist, macht gegen den Beklagten den Saldo aus einem gekündigten Kontokorrentverhältnis geltend.
Hinsichtlich des Sachverhalts erster Instanz und der gestellten Anträge wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des erstgerichtlichen Endurteils des Landgerichts München II vom 4.7.2001 Seite 3 bis Seite 6 ( = Bl. 34/37 d. A.).
Mit einem am 04.07.2001 verkündeten Endurteil hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten aus einem Kontokorrentvertrag i.V.m. §§ 355 HGB, 607 Abs. 1 BGB Anspruch auf den geltend gemachten Klagebetrag, da das Konto zum 29.9.2000 unbestritten einen Saldo von 97.125,87 EUR als Soll ausgewiesen habe und die Klägerin somit berechtigt gewesen sei, die Kündigung auszusprechen.
Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin keine Aufrechnungsforderung in Höhe von 300.001.-.- EUR zu. Die Klägerin habe bei der Ausführung der Order des Beklagten vom 14. Februar 2000, mit der der Beklagte einen Kaufvertrag über 7 x 1.000 Stück Softline AG Stammaktien erteilt habe, keine Pflichtverletzung begangen.
Aus § 31 WpHG habe sich keine Pflich[…]