Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein 2wöchiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Das Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können. Bei Bäumen handelt es sich jedoch nicht um verderbliche Waren in diesem Sinne, so dass dem jeweiligen Verbraucher bei dem Kauf von Bäumen im Rahmen des Fernabsatzverkehrs ein 2wöchiges Widerrufsrecht zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12).
Schnell verderben können Waren nur dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall ist. Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unu[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az: 1 Ss OWi 1064/02 Beschluss vom: 13.02.2003 Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 4. September 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 02. […]